Kurzarbeit lohnt sich für Arztpraxen, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind und dieser auf wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbare Ereignisse zurückzuführen ist.

Hintergrund

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit und ersetzt 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kindern) des ausgefallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist eine unvermeidliche, vorübergehende Auftragslücke. Arztpraxen können KUG beispielsweise in Katastrophenlagen oder bei behördlich angeordneten Schließungen beantragen. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit vorab bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Ärzteversichert empfiehlt, im Vorfeld rechtliche Beratung zu suchen, da Kurzarbeit für Arztpraxen strengere Voraussetzungen hat als für gewerbliche Betriebe.

Wann gilt das nicht?

Normaler Patientenrückgang oder saisonale Schwankungen begründen kein Kurzarbeitergeld. Praxen ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter können KUG nicht beantragen.

Kurzarbeit lohnt sich für Arztpraxen nur bei erheblichem, unverschuldetem Arbeitsausfall. Voraussetzungen vorab prüfen, fehlerhafter KUG-Bezug führt zu Rückzahlungspflichten.

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