Eine spezifische Berufshaftpflicht für Locum-Tenens-Ärzte (Vertretungsärzte) lohnt sich, weil reguläre Policen oft nur für einen festen Tätigkeitsort gelten und Einsätze in verschiedenen Praxen oder Kliniken ohne gesonderte Deckung versicherungsrechtlich riskant sind.
Hintergrund
Locum-Tenens-Ärzte arbeiten temporär in fremden Praxen oder Krankenhäusern zur Überbrückung von Ausfällen. In Deutschland fehlt häufig eine klare gesetzliche Regelung, wessen Haftpflicht bei Schadensfällen greift, die des Praxisinhabers oder die des Vertretungsarztes. Eine eigene Berufshaftpflicht mit bundesweiter Tätigkeitsdeckung schützt vor dieser Lücke. Zudem sollten Honorarvereinbarungen und Sozialversicherungsstatus geregelt sein. Ärzteversichert bietet spezialisierte Beratung für Locum-Tenens-Ärzte, die alle Versicherungs- und Vergütungsfragen bündelt.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte mit festem Arbeitsvertrag und Tätigkeit ausschließlich am Arbeitgeberstandort sind durch die Arbeitgeberhaftpflicht abgedeckt und benötigen keine eigene Locum-Police.
Locum-Tenens-Ärzte brauchen eine eigene Berufshaftpflicht mit ortsungebundener Deckung. Haftungsfragen zwischen Praxisinhaber und Vertretungsarzt vorab schriftlich regeln.
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