Löschung von Praxisbewertungen lohnt sich immer dann, wenn Bewertungen erkennbar unwahr, beleidigend oder von Personen stammen, die nie Patient der Praxis waren, in diesen Fällen besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Löschungsanspruch.
Hintergrund
Ärzte haben nach aktueller BGH-Rechtsprechung einen Anspruch auf Löschung falscher Tatsachenbehauptungen in Bewertungen auf Portalen wie Jameda, Google oder ProvenExpert. Erste Eskalationsstufe: Meldung der Bewertung direkt beim Portal mit Begründung. Zweite Stufe: Abmahnung des Verfassers (soweit identifizierbar). Dritte Stufe: Einstweilige Verfügung gegen das Portal. Wegen der Arztgeheimnispflicht können Ärzte Behandlungsdetails nicht öffentlich kommentieren, was die Gegendarstellung erschwert. Ärzteversichert empfiehlt, Löschungsversuche durch spezialisierte Anwälte führen zu lassen.
Wann gilt das nicht?
Schlechte Bewertungen mit subjektiven Meinungsäußerungen (z. B. „Wartezeit zu lang") sind rechtlich kaum löschbar. Hier hilft aktives Reputationsmanagement mit Antworten und dem Gewinnen positiver Bewertungen.
Praxisbewertungen löschen lohnt sich bei falschen Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen. Subjektive Kritik ist rechtlich schwer zu entfernen, auf aktives Reputationsmanagement setzen.
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