Minijobs lohnen sich in Arztpraxen für Vertretungs- oder Aushilfstätigkeiten bis 556 € monatlich (2026), weil sie für Arbeitgeber kalkulierbar und für geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsfrei sind.
Hintergrund
Bei Minijobs zahlt die Praxis als Arbeitgeber eine pauschale Abgabe von ca. 31,28 % (Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 %, Steuern + Umlage). Der Arbeitnehmer ist von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, kann aber freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen. Für Arztpraxen sind Minijobs sinnvoll für Anmeldeassistenz, Reinigungskräfte oder gelegentliche Vertretung. Wichtig: Mehrere Minijobs beim selben Arbeitgeber werden zusammengerechnet. Ärzteversichert empfiehlt, Minijob-Verträge ordnungsgemäß über die Minijob-Zentrale anzumelden.
Wann gilt das nicht?
Für regelmäßigen, qualifizierten Bedarf ist ein sozialversicherungspflichtiges Teilzeit-Arbeitsverhältnis wirtschaftlicher und rechtlich sicherer als mehrere Minijobs.
Minijobs lohnen sich in Arztpraxen für klar abgegrenzte Hilfstätigkeiten bis 556 € monatlich. Ordnungsgemäße Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht, Schwarzarbeit ist nie eine Option.
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