Mutterschutz gilt für angestellte Ärztinnen ab der Schwangerschaftsmeldung und umfasst Beschäftigungsverbote bei gesundheitlicher Gefährdung, Kündigungsschutz und Mutterschaftsgeld, das ist kein Vorteil, sondern ein gesetzlich verbrieftes Recht.
Hintergrund
Angestellte Ärztinnen sind vollständig durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geschützt. Beschäftigungsverbote gelten z. B. für Nacht- und Schichtdienste sowie bei Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Strahlung. Das Mutterschaftsgeld beträgt max. 13 € täglich (GKV), der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag zum Nettolohn. Für niedergelassene Ärztinnen gelten eigene Regelungen: Selbstständige haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, können aber von der KV ein Vertretungshonorar erhalten. Ärzteversichert empfiehlt, frühzeitig mit dem Versorgungswerk die Beitragszahlungen während der Elternzeit zu klären.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärztinnen ohne Angestelltenverhältnis erhalten kein Mutterschaftsgeld und müssen die Praxisvertretung selbst organisieren und finanzieren. Eine Krankentagegeldversicherung kann hier Lücken schließen.
Mutterschutz für angestellte Ärztinnen ist Recht, keine Option. Niedergelassene Ärztinnen müssen die Einkommenssicherung durch Krankentagegeld und KV-Vertretungsregeln eigenständig absichern.
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