Mutterschutz für schwangere Praxismitarbeiterinnen ist keine Ermessensfrage, sondern gesetzliche Pflicht, Arztpraxen als Arbeitgeber müssen Beschäftigungsverbote umsetzen und können die Lohnfortzahlungskosten über das U2-Verfahren erstatten lassen.
Hintergrund
Das Mutterschutzgesetz verpflichtet Arztpraxen, schwangere MFA und andere Mitarbeiterinnen bei gefährdenden Tätigkeiten sofort umzusetzen oder freizustellen. Die Kosten der Freistellung (Mutterschutzlohn) werden über das Umlagevertrag U2 der gesetzlichen Krankenkassen erstattet, Arztpraxen zahlen monatliche U2-Beiträge und erhalten im Erstattungsfall die Kosten zurück. Ärzteversichert empfiehlt, das Verfahren frühzeitig mit dem Steuerberater zu besprechen, damit Erstattungsanträge rechtzeitig gestellt werden.
Wann gilt das nicht?
Bei Minijob-Beschäftigten gelten vereinfachte Regelungen. Freie Mitarbeiter (Honorarärzte) fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz.
Mutterschutz für Praxispersonal ist Pflicht. Kosten der Freistellung werden über das U2-Verfahren erstattet, frühzeitig Antrag stellen, damit die Liquidität der Praxis nicht belastet wird.
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