Naturheilverfahren werden in der PKV erstattet, wenn der Tarif dies ausdrücklich vorsieht, viele Premiumtarife schließen Homöopathie, Akupunktur, traditionelle chinesische Medizin und andere Verfahren nach GOÄ-Abschnitt E ein.
Hintergrund
Die Erstattung naturheilkundlicher Leistungen ist in PKV-Tarifen sehr unterschiedlich geregelt: Manche Tarife erstatten alle GOÄ-Leistungen ohne Einschränkung, andere begrenzen Naturheilverfahren auf bestimmte Methoden oder Jahreshöchstbeträge. Besonders attraktiv: Einige PKV-Tarife erstatten Naturheilverfahren auch dann, wenn diese von nicht-ärztlichen Heilpraktikern erbracht werden. Ärzteversichert empfiehlt PKV-versicherten Ärzten, den eigenen Tarif auf Naturheilverfahren-Deckung zu prüfen, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden.
Wann gilt das nicht?
Homöopathische Arzneimittel werden von vielen PKV-Tarifen nicht oder nur eingeschränkt erstattet. Wissenschaftlich nicht anerkannte Verfahren können aus dem Erstattungsrahmen fallen.
Naturheilverfahren werden in der PKV erstattet, wenn der Tarif sie einschließt. Vor Inanspruchnahme immer den eigenen Tarif prüfen, Deckung und Jahreshöchstbeträge variieren erheblich.
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