Notdienstleistungen sind nach EBM mit speziellen Zuschlägen abrechenbar, die außerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) vergütet werden, eine korrekte Abrechnung kann pro Notdienst erhebliche Mehreinnahmen bedeuten.

Hintergrund

Im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst werden Leistungen nach EBM-Kapitel 01 mit Zuschlägen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste versehen. Die Notfallpauschale (GOP 01210, 01212, 01214, 01216) gilt bei unvorhergesehener Inanspruchnahme und wird zusätzlich zum RLV vergütet. Wichtig: Die korrekte Kodierung von Diagnose und Dringlichkeit ist entscheidend für die Abrechnung. Privatliquidationen im Notfalldienst nach GOÄ sind nur bei Selbstzahlern oder PKV-Versicherten möglich. Ärzteversichert empfiehlt, die Notdienst-Abrechnungspositionen mit dem Praxisverwaltungssystem zu hinterlegen.

Wann gilt das nicht?

Krankenhausärzte rechnen Notfallleistungen über das Krankenhaus ab, eigenständige EBM-Abrechnung ist nicht möglich. Reine Privatärzte ohne Kassenzulassung rechnen alle Notfallleistungen nach GOÄ ab.

Notdienst-Abrechnung lohnt sich durch korrekte Nutzung der EBM-Notfallpauschalen außerhalb des RLV. Dokumentation von Uhrzeit, Dringlichkeit und Diagnose ist entscheidend für die Vergütung.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →