Spezialisierte Haftpflichtlösungen für Pädiater lohnen sich, weil Ansprüche aus Behandlungsfehlern bei Minderjährigen erst ab dem 18. Geburtstag des Patienten verjähren, die effektive Haftungsperiode beträgt damit bis zu 21 Jahre nach dem Behandlungsfehler.

Hintergrund

Kinderärzte haften für Behandlungsfehler, deren Folgen sich oft erst Jahre später zeigen (z. B. Impfschäden, Entwicklungsstörungen nach Frühgeburt, Diagnosefehler). Die verlängerte Verjährungsfrist (§ 199 BGB) macht eine Rückwärtsdeckung (Nachhaftung) in der Berufshaftpflicht unerlässlich. Schadensersatzforderungen bei Geburtsschäden und kindlichen Hirnschäden erreichen Summen bis zu 5 Millionen Euro oder höher. Standardtarife mit Deckungssummen von 3 Millionen Euro reichen für Pädiater oft nicht aus. Ärzteversichert empfiehlt pädiatrisch tätigen Ärzten eine Prüfung der Deckungssummen und der Nachhaftungsregelungen in ihrer Berufshaftpflicht.

Wann gilt das nicht?

Pädiater mit ausschließlich ambulanter Routineversorgung und ohne Neugeborenenmedizin oder Notfallversorgung haben ein geringeres Haftungsexposure, die verlängerte Verjährung gilt aber unabhängig vom Tätigkeitsschwerpunkt.

Pädiatrie-Haftpflicht muss verlängerte Verjährungsfristen und hohe Deckungssummen ab 5 Mio. Euro abbilden. Nachhaftungsklauseln und Rückwärtsdeckung sind für Kinderärzte unverzichtbar.

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