Eine Pensionszusage lohnt sich für Ärzte, die ihre Praxis als GmbH oder MVZ-GmbH betreiben, da die gebildeten Pensionsrückstellungen den Gewinn mindern, Körperschaftsteuer sparen und gleichzeitig eine substanzielle Altersversorgung aufbauen.
Hintergrund
Die Pensionszusage (auch: betriebliche Direktzusage) erlaubt es, Rückstellungen nach § 6a EStG steuerwirksam zu bilden, die GmbH spart Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer auf die Rückstellungsbeträge. Für einen Arzt-Gesellschafter-Geschäftsführer mit 20 Berufsjahren können Rückstellungen von 500.000–1 Mio. Euro entstehen. Voraussetzung: Ernsthaftigkeit der Zusage (keine verdeckte Gewinnausschüttung), angemessene Probezeit und Zusage vor dem 60. Lebensjahr. Zur Absicherung der Pensionszusage gegen Insolvenz empfiehlt sich die Rückdeckungsversicherung. Ärzteversichert empfiehlt, Pensionszusagen durch einen auf Ärzte spezialisierten Steuerberater und Versicherungsexperten gemeinsam zu gestalten.
Wann gilt das nicht?
Für Einzelunternehmer (Einzelpraxis ohne GmbH-Struktur) ist die klassische Pensionszusage nicht möglich. Ab dem 60. Lebensjahr ist die steuerliche Anerkennung eingeschränkt. Bei geplanter Praxisabgabe innerhalb weniger Jahre überwiegen die Komplexitätskosten.
Pensionszusage lohnt sich für GmbH-Ärzte als steueroptimierte Altersvorsorge. Rückstellungen sparen Körperschaftsteuer; Rückdeckungsversicherung sichert die Versorgungszusage ab Insolvenzrisiko.
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