Die Vereinbarkeit von Pflege pflegebedürftiger Angehöriger und ärztlicher Berufstätigkeit lohnt sich dann, wenn Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung (bis zu 125 € monatlich), Kurzzeitpflege (bis 1.774 € jährlich) und ambulante Pflegedienste die häusliche Pflege professionell ergänzen.

Hintergrund

Pflegende Angehörige unter Ärztinnen und Ärzten sind keine Seltenheit, laut Statistik pflegen ca. 15–20 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter zeitweise Familienmitglieder. Für niedergelassene Ärzte gibt es keine gesetzliche Pflegezeit (die gilt nur für Arbeitnehmer), aber zeitliche Entlastung durch organisierte Versorgung ist möglich. Ambulante Pflegedienste, Tages- und Kurzzeitpflege sowie ehrenamtliche Betreuungsangebote decken Teile der Betreuungszeit ab. Finanziell übernimmt die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad erhebliche Leistungsbeträge. Ärzteversichert empfiehlt, frühzeitig eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu nutzen und die eigene Pflegezusatzversicherung auf Vereinbarkeits-Leistungen zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Bei sehr hohem Pflegebedarf (Pflegegrad 4–5) ohne ausreichende ambulante Versorgungsoptionen kann eine stationäre Pflegeeinrichtung die bessere Lösung sein, um die eigene Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten.

Pflege und Arztberuf lassen sich mit professioneller Pflegeorganisation vereinbaren. Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung und Kurzzeitpflege rechtzeitig beantragen; Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nutzen.

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