Eine Vorsorgevollmacht mit Pflegevollmacht lohnt sich für jeden Arzt, weil ohne sie im Falle von Demenz, Unfall oder schwerem Schlaganfall das Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt, der dann über Praxisfortführung, Finanzen und medizinische Behandlung entscheidet.

Hintergrund

Für niedergelassene Ärzte ist die Vorsorgevollmacht besonders kritisch: Ohne sie kann die Praxis bei Geschäftsunfähigkeit des Inhabers nicht weitergeführt werden, Bankkonten sind blockiert und laufende Verträge können nicht erfüllt werden. Die Vollmacht sollte eine Gesundheitsvollmacht (medizinische Entscheidungen), eine Vermögensvollmacht (Bankgeschäfte, Praxisfinanzen) und eine Pflegevollmacht (Auswahl der Pflegeeinrichtung) umfassen. Notarielle Beurkundung ist für Immobilien und GmbH-Anteile zwingend, für einfache Vollmachten reicht eigenhändige Unterschrift. Eine Kombination mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung bildet das vollständige Vorsorge-Dreieck. Ärzteversichert empfiehlt, die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die bereits über einen rechtlich wirksamen Ehegattenvertrag mit umfassenden gegenseitigen Vollmachten verfügen, haben eine Grundabsicherung, für Praxisrelevantes ist eine spezifische Praxisvollmacht dennoch empfehlenswert.

Vorsorgevollmacht mit Pflege-, Gesundheits- und Vermögenskomponente ist für jeden Arzt unverzichtbar. Im Zentralen Vorsorgeregister registrieren und mit Patientenverfügung kombinieren.

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