Pflegereformen lohnen es sich für Ärzte zu verfolgen, da sie neue Abrechnungsmöglichkeiten im Bereich Pflegeberatung (§ 37 SGB XI), veränderte Kooperationspflichten mit ambulanten Pflegediensten und Auswirkungen auf die eigene Pflegevorsorge bringen.

Hintergrund

Hausärzte und Fachärzte können Beratungsleistungen im Pflegekontext zunehmend abrechnen: Pflegeberatungsbesuche bei GKV-Patienten (EBM-Nr. 03362/04362), Pflegegutachten für MDK-Gegengutachten und Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b SGB V. Die Pflegereform hat die Kooperationspflichten zwischen Pflegeheimen und Haus-/Fachärzten gestärkt, Kooperationsverträge ermöglichen Pauschalhonorare. Neue Modellprojekte zu interprofessioneller Versorgung (z. B. Gemeindeschwestern, VERAH) stärken die ärztliche Steuerungsfunktion. Ärzteversichert empfiehlt, bei Praxen mit vielen geriatrischen Patienten die Kooperationsmöglichkeiten mit Pflegeeinrichtungen aktiv zu nutzen.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte ohne geriatrische Patienten oder in spezialisierten Fachgebieten ohne Bezug zu Pflegebedürftigkeit sind die operativen Auswirkungen von Pflegereformen gering.

Pflegereform schafft neue Abrechnungsmöglichkeiten für Ärzte bei Pflegeberatung und Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen. EBM-Ziffern für Pflegeberatung nutzen und Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen prüfen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →