PKV-Erstattung bei Geburt lohnt sich für privat versicherte Ärztinnen besonders, da umfangreiche Leistungen wie Chefarztbehandlung durch den Gynäkologen, Beleghebamme, Einzelzimmer und ggf. Wochenbettbetreuung erstattet werden, die die GKV nicht übernimmt.

Hintergrund

Die PKV erstattet bei einer Geburt im Krankenhaus im Rahmen des abgeschlossenen Tarifs: stationäre Behandlung inkl. Unterkunft (Einbettzimmer), ärztliche Leistungen des Gynäkologen nach GOÄ (bis Faktor 3,5 je nach Tarif), Anästhesie bei Kaiserschnitt, Hebamme und Wochenbett-Nachsorge. Die Gesamtkosten einer unkomplizierten Geburt inkl. mehrtägigem stationärem Aufenthalt belaufen sich auf 3.000–6.000 €, die vollständig erstattet werden. Für Kinder PKV-versicherter Ärzte empfiehlt sich ein Neugeborenen-Nachversicherungsrecht, damit das Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung in die PKV aufgenommen wird. Ärzteversichert empfiehlt, den PKV-Tarif auf Nachversicherungsrecht für Neugeborene zu prüfen und ggf. vor der Geburt zu ergänzen.

Wann gilt das nicht?

Für GKV-versicherte Ärztinnen (z. B. Assistenzärztinnen) ist die PKV-Geburtserstattung nicht relevant, hier greift der GKV-Leistungskatalog. Die Kosten für Hebammenbetreuung werden von der GKV ebenfalls übernommen.

PKV erstattet Geburtskosten vollständig inkl. Chefarztbehandlung und Einzelzimmer. Neugeborenen-Nachversicherungsrecht im PKV-Tarif prüfen, damit das Kind ohne Gesundheitsprüfung mitversichert werden kann.

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