PKV-Erstattung für Arzthonorare lohnt sich, wenn der Tarif GOÄ-Leistungen bis mindestens Faktor 3,5 erstattet, denn viele Fachärzte und Spezialisten rechnen über dem Regelfaktor 2,3 ab, was ohne ausreichende PKV-Deckung zu erheblichen Eigenanteilen führt.

Hintergrund

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt Mindestsätze, Regelhonorare (Faktor 1,0) und Steigerungssätze bis Faktor 3,5 fest. Der Regelfaktor 2,3 gilt als Standardabrechnung; bei besonderem Aufwand oder schwierigen Verhältnissen können Ärzte bis 3,5 abrechnen (darüber hinaus nur mit schriftlicher Begründung). PKV-Tarife unterscheiden sich erheblich: Einfache Tarife erstatten nur bis Faktor 1,8 oder 2,3; Premium-Tarife erstatten bis 3,5 oder darüber hinaus mit Einzelfallprüfung. Für Ärzte als Patienten, die selbst GOÄ-basiert abrechnen, ist es besonders wichtig, einen Tarif zu haben, der ihren eigenen Behandlungsstandard vollständig abdeckt. Ärzteversichert empfiehlt, beim PKV-Vergleich explizit auf den erstattungsfähigen GOÄ-Faktor zu achten.

Wann gilt das nicht?

Bei ausschließlicher Behandlung durch GKV-Kassenärzte ohne Privatrechnung entsteht kein GOÄ-basiertes Honorar, PKV-Versicherte zahlen dann keinen Eigenanteil. Die GOÄ-Erstattungsgrenze ist nur bei privatärztlicher Behandlung relevant.

PKV-Tarif sollte GOÄ-Honorare bis Faktor 3,5 erstatten, viele Spezialisten rechnen über dem Regelfaktor 2,3 ab. Beim PKV-Abschluss auf erstattungsfähige GOÄ-Faktoren achten, um Eigenanteile zu vermeiden.

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