Eine Praxisbewertung lohnt sich immer vor einer Praxisabgabe, beim Einstieg eines Mitgesellschafters und bei steuerrelevanten Ereignissen, sie bestimmt, zu welchem Preis eine Praxis gehandelt werden sollte und welche Steuerbelastung entsteht.

Hintergrund

Die Praxisbewertung erfolgt nach anerkannten Methoden: Ertragswertmethode (basierend auf nachhaltig erzielbarem Gewinn, meist 1–2 Jahresgewinne als Goodwill), Substanzwertmethode (Zeitwert aller Einrichtungsgegenstände) oder modifizierte Ertragswertmethode nach KBV/BÄK-Empfehlung. Der Goodwill umfasst Patientenstamm, Kassenzulassung, Praxisruf und Standortqualität. Für eine durchschnittliche Hausarztpraxis mit 250.000 € Jahresgewinn kann der Goodwill 200.000–400.000 € betragen. Externe Bewertung durch Steuerberater, Unternehmensberater mit Arztpraxis-Erfahrung oder spezialisierte Kammergutachter ist empfehlenswert. Ärzteversichert empfiehlt, neben der Bewertung auch die Versicherungsverträge auf Übergaberelevanz zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Für eine Praxis mit Verlustjahren, ohne Kassenzulassung oder in strukturschwacher Region kann der Goodwill gering oder null sein, hier ist die Substanzwertmethode der realistischere Ansatz.

Praxisbewertung vor Abgabe, bei Partnereinstieg und Erbfall notwendig. Ertragswertmethode ergibt typischerweise 1–2 Jahresgewinne als Goodwill; externe Bewertung durch Praxis-Spezialisten ist unerlässlich.

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