Eine Produkthaftpflicht lohnt sich für Arztpraxen, die Medizinprodukte verkaufen, selbst herstellen oder in Behandlungen einsetzen, die nicht durch die ärztliche Berufshaftpflicht abgedeckt sind. Das Produkthaftungsgesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung vor, bereits ein defektes Einmalprodukt kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen.
Hintergrund
Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) gilt für alle Produkte, die in Verkehr gebracht werden, also auch für Eigenrezepturen, Nahrungsergänzungsmittel oder Medizinprodukte mit CE-Kennzeichnung. Zahnarztpraxen, die Zahntechnisches Labor betreiben, oder ästhetische Praxen, die Produkte verkaufen, sind besonders exponiert. Die Berufshaftpflicht deckt in der Regel nur Behandlungsfehler ab, nicht aber produktbezogene Schäden. Ärzteversichert klärt im Beratungsgespräch, ob eine zusätzliche Produkthaftpflicht sinnvoll ist.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und keine Produkte verkaufen oder herstellen, benötigen keine separate Produkthaftpflicht. Zertifizierte Fertigprodukte von Herstellern decken deren eigene Produkthaftung ab.
Eine Produkthaftpflicht lohnt sich für Praxen, die Medizinprodukte vertreiben oder herstellen. Das Produkthaftungsgesetz schließt eine Lücke, die die ärztliche Berufshaftpflicht nicht abdeckt.
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