Als Klinikarzt lohnt sich ein aktiver Rentenanspruch beim ärztlichen Versorgungswerk ab dem ersten Tag der Approbation, da das Versorgungswerk gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich höhere Rentenleistungen bei vergleichbaren Beiträgen bietet. Voraussetzung ist die rechtzeitige Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Hintergrund

Angestellte Klinikärzte sind grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag beim zuständigen ärztlichen Versorgungswerk kann eine Befreiung nach §6 SGB VI beantragt werden, dann fließen die Beiträge in das Versorgungswerk statt in die GRV. Die Höhe der späteren Versorgungswerksrente hängt von der Beitragshöhe und Beitragsdauer ab. Ein Klinikarzt mit 40 Beitragsjahren kann je nach Fachrichtung und Bundesland mit einer Versorgungswerksrente von 3.000 bis 5.000 Euro rechnen. Ärzteversichert überprüft, ob die Befreiung korrekt beantragt wurde und ob eine Ergänzung durch private Altersvorsorge sinnvoll ist.

Wann gilt das nicht?

Wer nur kurz als Arzt tätig ist und in einen anderen Beruf wechselt, kann unter Umständen die GRV-Mitgliedschaft als Grundabsicherung bevorzugen. Ärzte in kirchlichen oder öffentlichen Einrichtungen mit eigenem Versorgungssystem müssen die Regelungen separat prüfen.

Als Klinikarzt lohnt sich der Versorgungswerksanspruch ab dem ersten Beitragsjahr, da das Versorgungswerk der GRV in puncto Rentenleistungen überlegen ist. Die Befreiung von der GRV muss rechtzeitig und korrekt beantragt werden.

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