Rückstellungen in der Praxis lohnen sich, wenn bilanzierende Praxisinhaber ungewisse Verbindlichkeiten, etwa für Urlaubsabgeltungen, ausstehende Steuernachzahlungen, laufende Rechtsstreitigkeiten oder Gewährleistungen, korrekt ausweisen und so den steuerlich relevanten Jahresgewinn senken wollen. Eine nicht gebildete Rückstellung kann zu steuerlichen Nachzahlungen und Strafzinsen führen.

Hintergrund

Rückstellungen sind in der Handelsbilanz und der steuerlichen Gewinnermittlung nach §249 HGB für Praxen vorgeschrieben, die bilanzieren (Betriebsvermögen über 60.000 Euro Gewinn oder 600.000 Euro Umsatz). Praxen, die ihren Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, bilden keine Rückstellungen, können aber analog zu Vorauszahlungen auf zukünftige Ausgaben passend planen. Ärzteversichert empfiehlt, die Rückstellungsbildung jährlich mit einem spezialisierten Steuerberater abzustimmen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) verwenden, bilden formal keine Rückstellungen. Hier ersetzen gute Liquiditätsplanung und Vorauszahlungsoptimierung dieses Instrument.

Rückstellungen lohnen sich für bilanzierende Praxisinhaber immer, da sie steuerlich den Gewinn senken und ungewisse Verbindlichkeiten korrekt abbilden. Fehlende Rückstellungen können zu Steuernachzahlungen führen.

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