Sozialversicherungspflicht lohnt sich für Ärzte in der Regel nicht, da das berufsständische Versorgungswerk bei gleichen Beiträgen deutlich höhere Leistungen als die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bietet. Ein bewusstes Verbleiben in der GRV kann jedoch sinnvoll sein, wenn kein angemessenes Versorgungswerk vorhanden ist oder Hinterbliebenenrente und Erwerbsminderungsrente der GRV im Einzelfall vorteilhafter sind.

Hintergrund

Ärzte im Angestelltenverhältnis sind grundsätzlich GRV-pflichtversichert, sofern sie nicht gemäß §6 SGB VI beim Versorgungswerk befreit sind. Diese Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, wird sie versäumt, verbleiben die Beiträge in der GRV. In bestimmten Konstellationen, etwa bei Ärzten, die lange in der GRV waren und kurz vor der Rente stehen, kann ein Verbleib in der GRV sinnvoll sein. Ärzteversichert prüft im Einzelfall, ob Befreiung oder Verbleib wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Wann gilt das nicht?

Für niedergelassene Ärzte ohne Angestelltenverhältnis besteht keine GRV-Pflicht; Beiträge zum Versorgungswerk sind für sie die einzige sozialrechtliche Altersabsicherung.

Sozialversicherungspflicht lohnt sich für Ärzte in der Regel nicht, da das Versorgungswerk besser abschneidet. Die Befreiung von der GRV sollte innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme beantragt werden.

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