Eine Steuererklärung lohnt sich für Ärzte nahezu immer, da absetzbare Aufwendungen wie Fortbildungskosten, Fachliteratur, Berufshaftpflichtbeiträge, Versorgungswerk-Beiträge, Fahrtkosten und Arbeitsmittel regelmäßig zu Steuererstattungen führen, die den pauschalen Werbungskostenabzug von 1.230 Euro deutlich übersteigen. Niedergelassene Ärzte sind ohnehin zur Abgabe verpflichtet.
Hintergrund
Angestellte Klinikärzte können über die Steuererklärung Werbungskosten geltend machen: Kongress- und Fortbildungskosten, Fachliteratur, Dienstreisen, beruflich veranlasste Arbeitsmittel, Beiträge zur ärztlichen Kammer und Berufsverbände. Niedergelassene Ärzte erstatten die Steuerlast über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz ohnehin; für sie steht Steueroptimierung im Vordergrund. Rürup-Beiträge, private Versicherungsbeiträge und außergewöhnliche Belastungen erhöhen die absetzbare Summe weiter. Ärzteversichert koordiniert Versicherungsbeiträge so, dass sie steuerlich optimal angesetzt werden können.
Wann gilt das nicht?
Eine freiwillige Steuererklärung für Angestellte lohnt sich nicht, wenn keinerlei Werbungskosten über dem Pauschbetrag vorliegen. In der Praxis ist dies bei Ärzten kaum der Fall.
Eine Steuererklärung lohnt sich für Ärzte immer, da absetzbare Berufskosten regelmäßig erhebliche Erstattungen bewirken. Für niedergelassene Ärzte ist sie Pflicht; für Klinikärzte meist eine lohnende Investition von wenigen Stunden.
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