Die steuerliche Behandlung der Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt sich besonders dann genau zu prüfen, wenn die BU als Zusatzversicherung zu einer Rürup-Rente abgeschlossen wird und Beiträge so als Sonderausgaben absetzbar sind, oder wenn im Leistungsfall die Besteuerung der BU-Rente durch steuerliche Gestaltung minimiert werden kann.

Hintergrund

BU-Beiträge sind steuerlich nur begrenzt absetzbar: Als eigenständige BU-Versicherung sind sie Vorsorgeaufwendungen nach §10 EStG, allerdings mit begrenztem Abzugsvolumen. In Kombination mit einer Rürup-Rente können Beiträge jedoch vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Leistungsfall ist eine BU-Rente aus einer eigenständigen BU-Versicherung nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, während Rürup-BU-Renten wie Rentenleistungen nachgelagert versteuert werden. Ärzteversichert berät, welche BU-Konstruktion für das individuelle Steuerprofil optimal ist.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte mit sehr niedrigem Steuersatz, etwa in der Weiterbildungsphase, ist die steuerliche Optimierung der BU weniger relevant. Hier zählt vor allem der Grundschutz.

Die steuerliche Behandlung der BU lohnt sich zu optimieren, da die BU-als-Rürup-Kombination volle Sonderausgabenabzugsfähigkeit bietet. Im Leistungsfall unterscheidet sich die Besteuerung je nach Vertragsform erheblich.

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