Die steuerliche Planung einer Praxisbetriebsaufgabe lohnt sich für Ärzte erheblich, da der Aufgabegewinn nach §18 EStG unter bestimmten Voraussetzungen mit dem ermäßigten Steuersatz (fünfte-Achtel-Regelung) besteuert wird und ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro ab dem 55. Lebensjahr gewährt wird. Ohne Planung kann die Steuerlast leicht sechs- bis siebenstellig werden.
Hintergrund
Bei der Praxisaufgabe, sei es durch Verkauf, Schenkung oder tatsächliche Betriebsaufgabe, entsteht ein Aufgabegewinn aus der Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert des Praxisvermögens inklusive Goodwill. Dieser Gewinn ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten umfassen den Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG, den ermäßigten Steuersatz und die Verteilung des Gewinns über mehrere Jahre. Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisaufgabe mindestens fünf Jahre vorher steuerlich zu planen.
Wann gilt das nicht?
Bei Betriebsaufgaben ohne nennenswerten Goodwill oder bei Praxen mit laufenden Verlusten entstehen keine erheblichen steuerlichen Belastungen, die spezifischer Planung bedürfen.
Steuerliche Planung bei Praxisaufgabe lohnt sich immer, da Freibeträge und ermäßigter Steuersatz die Steuerlast erheblich reduzieren können. Frühzeitige Planung, idealerweise fünf Jahre vor Aufgabe, ist entscheidend.
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