Steuerlich ist die Niederlassung für Ärzte in der Regel vorteilhafter als die Anstellung, da Betriebsausgaben für Praxis, Fortbildung, Fahrzeug und Versicherungen vollständig absetzbar sind und Investitionsabzugsbeträge nach §7g EStG die Steuerlast zusätzlich senken. Angestellte Ärzte können nur Werbungskosten geltend machen, mit deutlich enger gestecktem Rahmen.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§18 EStG) und können alle betrieblich veranlassten Kosten abziehen: Praxismiete, Personalkosten, Medizintechnik, Kraftfahrzeug, Fachliteratur, Kongresse und Versicherungen. Angestellte Ärzte können diese Kosten nur als Werbungskosten absetzen und unterliegen dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Jedoch haben Angestellte keine unternehmerischen Risiken und Beiträge zur Sozialversicherung werden hälftig vom Arbeitgeber getragen. Ärzteversichert empfiehlt, die Gesamtrechnung, Einkommen, Risiko und Steuerlast, im Vergleich zu betrachten.

Wann gilt das nicht?

In der Anlaufphase einer Praxis kann die Steuerlast durch Anfangsverluste temporär geringer sein als bei Angestellten mit konstantem Einkommen. Langfristig überwiegen die steuerlichen Vorteile der Niederlassung aber meist.

Steuerlich lohnt sich die Niederlassung für Ärzte meist mehr als die Anstellung, da Betriebsausgaben vollständig absetzbar sind. Allerdings müssen unternehmerische Risiken und Sozialversicherungsunterschiede in die Gesamtrechnung einfließen.

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