Steueroptimierung beim Praxisverkauf lohnt sich für jeden Arzt, da der Veräußerungsgewinn nach §18 Abs. 3 i. V. m. §16 EStG steuerbegünstigt behandelt werden kann: Ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro und der ermäßigte Steuersatz (fünfte-Achtel-Regelung) können die Steuerlast beim Praxisverkauf erheblich reduzieren. Ohne Planung kann die Steuerlast leicht 200.000 Euro und mehr betragen.

Hintergrund

Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG setzt voraus, dass der Arzt mindestens 55 Jahre alt ist oder dauerhaft berufsunfähig ist. Der Veräußerungsgewinn wird mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich können Kaufpreisraten über mehrere Jahre gestreckt werden, um die Steuerbelastung auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisverkaufsplanung mindestens drei bis fünf Jahre im Voraus mit einem Steuerberater zu beginnen.

Wann gilt das nicht?

Bei sehr kleinen Praxen ohne nennenswerten Goodwill oder bei Übergabe im Wege der Schenkung an Familienangehörige gelten andere steuerliche Regelungen als beim klassischen Praxisverkauf.

Steueroptimierung beim Praxisverkauf lohnt sich immer. Freibetrag und ermäßigter Steuersatz können die Steuerlast erheblich senken, frühzeitige Planung ist dabei der entscheidende Faktor.

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