Eine Teilanerkennung der BU sollte von Ärzten nicht vorschnell akzeptiert werden, da Versicherer häufig eine zu niedrige Berufsunfähigkeitsquote anerkennen, um Rentenleistungen zu minimieren. Bei einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent besteht ein rechtlicher Anspruch auf die volle Rente, der durch Widerspruch und notfalls Klage durchgesetzt werden kann.
Hintergrund
Viele BU-Verträge sehen eine Leistungspflicht ab einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent vor. Versicherer erkennen manchmal nur 30 oder 40 Prozent an, ausreichend für eine Teilleistung, aber nicht für die volle Rente. Ein ärztliches Gutachten eines unabhängigen Mediziners kann die tatsächliche Beeinträchtigung dokumentieren. Auf dieser Grundlage kann der Arzt Widerspruch einlegen und notfalls gerichtlich die volle Anerkennung einklagen. Ärzteversichert empfiehlt, bei jeder BU-Leistungsablehnung oder Teilanerkennung sofort einen auf BU spezialisierten Anwalt einzuschalten.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Teilanerkennung der tatsächlichen Beeinträchtigung entspricht und eine Rückkehr in die teilweise Berufstätigkeit realistisch ist, kann eine Teilanerkennung als Übergangsregelung sinnvoll sein.
Eine Teilanerkennung der BU sollte nicht unkritisch akzeptiert werden. Bei einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit von über 50 Prozent lohnt sich der Widerspruch, um die volle versicherte Rente zu erhalten.
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