Telemedizin-Abrechnung lohnt sich für Ärzte, die Videosprechstunden nach dem ausdrücklichen Patientenwunsch oder als Folgetermin nach Erstkontakt anbieten und diese über spezifische EBM-Ziffern (z. B. GOP 01439 für Videosprechstunde) oder GOÄ-Leistungen korrekt abrechnen. Seit 2017 sind Videosprechstunden in der GKV für viele Fachrichtungen abrechnungsfähig.

Hintergrund

Im EBM existieren seit der Corona-Pandemie deutlich erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten für Telemedizin: Videosprechstunden, telefonische Besprechungen, Telekonsile und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind über eigene GOPs abrechnungsfähig. Für Privatpatienten lassen sich Videosprechstunden nach GOÄ §1 Abs. 2a als ärztliche Leistung berechnen. Wichtig: Die technischen Anforderungen (zertifizierte Videoplattform) müssen erfüllt sein, um die Abrechenbarkeit zu gewährleisten. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Haftpflichtdeckung für telemedizinische Leistungen explizit im BH-Vertrag enthalten sein sollte.

Wann gilt das nicht?

Nicht alle telemedizinischen Leistungen sind aktuell über EBM abrechenbar. Erstdiagnosen oder Leistungen, die zwingend einen körperlichen Untersuchungsbefund erfordern, sind für Telemedizin ungeeignet.

Telemedizin-Abrechnung lohnt sich, wenn zertifizierte Videosprechstunden korrekt über EBM-Ziffern oder GOÄ abgerechnet werden. Die technischen und rechtlichen Voraussetzungen müssen dabei stets erfüllt sein.

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