Eine Tierhalterhaftpflicht lohnt sich für Ärzte, die einen Hund oder ein Pferd halten, da §833 BGB eine verschuldensunabhängige Halterhaftung vorsieht, der Halter haftet also auch dann, wenn er kein Verschulden trifft. Ein Beißvorfall mit Verletzung oder ein Reitunfall können Schadensersatzansprüche in sechsstelliger Höhe verursachen.

Hintergrund

Für Hunde ist die Haftpflichtversicherung in den meisten Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben. Für Pferde ist sie zwar nicht bundesweit Pflicht, aber angesichts des Schadenpotenzials, ein Pferd kann erheblichen Sachschaden oder schwere Personenschäden verursachen, unverzichtbar. Die private Haftpflichtversicherung von Ärzten deckt Tierhalterschäden nur in sehr begrenztem Umfang ab; eine separate Police ist sinnvoll. Ärzteversichert überprüft, ob die private Haftpflicht die Tierhaltung ausreichend einschließt.

Wann gilt das nicht?

Für Kleintiere wie Katzen oder Kaninchen besteht kein vergleichbares Haftungsrisiko; hier ist eine separate Tierhalterhaftpflicht weniger dringend, wenngleich möglicherweise sinnvoll.

Eine Tierhalterhaftpflicht lohnt sich für Ärzte mit Hund oder Pferd unbedingt, da die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach §833 BGB zu erheblichen Schadensersatzpflichten führen kann. Für Hunde ist sie in vielen Bundesländern Pflicht.

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