Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne lohnt sich für selbstständige Ärzte gemäß §56 IfSG, da staatliche Entschädigungen für behördlich angeordnete Quarantäne anspruchsberechtigt sind und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden muss. Ohne Antrag verfällt der Anspruch.
Hintergrund
§56 Infektionsschutzgesetz verpflichtet den Staat zur Entschädigung von Personen, die infolge einer behördlichen Quarantäneanordnung einen Verdienstausfall erleiden. Für angestellte Ärzte übernimmt der Arbeitgeber zunächst die Lohnfortzahlung und stellt die Erstattung beim Amt für Arbeitsschutz; selbstständige Ärzte beantragen die Entschädigung direkt. Die Entschädigung beträgt für Selbstständige in den ersten sechs Wochen einen pauschalierten Betrag auf Basis des Nettoeinkommens. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Krankenhaustagegeldversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung als ergänzende Absicherung sinnvoll ist.
Wann gilt das nicht?
Bei freiwilliger Selbstquarantäne ohne behördliche Anordnung oder bei Quarantäne im Ausland greift §56 IfSG nicht. Auch wenn der Arzt trotz Quarantäne arbeiten kann (z. B. im Homeoffice), entfällt die Entschädigung.
Verdienstausfallentschädigung bei behördlicher Quarantäne lohnt sich für selbstständige Ärzte nach §56 IfSG. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, sonst verfällt der Anspruch.
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