Die Vermietung von Praxisräumen lohnt sich, wenn ungenutzte Teilflächen durch Untermieter, andere Ärzte, Therapeuten oder Dienstleister, wirtschaftlich genutzt werden und damit Miet- oder Eigentumskosten gesenkt werden. Gerade in teuren Stadtlagen können Untermieter erheblich zur Praxiskostendeckung beitragen.

Hintergrund

Bei Vermietung von Praxisräumen an andere Heilberufsträger müssen Fragen zu Kassenzulassung, Kooperationsvertrag, Betriebsstättenzulassung und Haftungsabgrenzung geregelt werden. Steuerlich sind Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Umsatzsteuerlich ist die Vermietung von Räumlichkeiten an andere Ärzte grundsätzlich steuerfrei nach §4 Nr. 12 UStG. Ärzteversichert empfiehlt, die Haftpflicht- und Sachversicherung bei Untervermietung anzupassen, da Haftungsübergänge entstehen können.

Wann gilt das nicht?

Bei Überlassung von Räumen ohne eigenständige Mietstruktur, etwa als Genehmigungsinhaber in einer Gemeinschaftspraxis, gelten andere rechtliche Regelungen als bei echter Untervermietung.

Vermietung von Praxisräumen lohnt sich bei ungenutzten Teilflächen, da Mieteinnahmen die Praxisfixkosten senken. Kassenzulassung, Kooperationsvertrag und Versicherungsanpassungen sind dabei unbedingt zu klären.

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