Eine Vermögensschadenhaftpflicht lohnt sich für Ärzte, die in gutachterlicher, beratender oder managerieller Funktion tätig sind, da Fehlberatungen zu reinen Vermögensschäden beim Auftraggeber führen können, ein Risiko, das die ärztliche Berufshaftpflicht typischerweise nicht abdeckt. Medizinische Gutachter, Betriebsärzte und ärztliche Berater sind besonders exponiert.
Hintergrund
Die ärztliche Berufshaftpflicht deckt Schäden ab, die aus der Heilbehandlung entstehen, also Körper- und Sachschäden. Reine Vermögensschäden infolge einer fehlerhaften gutachterlichen Einschätzung, eines Managementfehlers als ärztlicher Leiter oder einer Fehlberatung als Betriebsarzt fallen darunter nicht. Die Vermögensschadenhaftpflicht schließt diese Lücke. Für medizinische Gutachter ist sie unverzichtbar; Versicherungssummen von 500.000 bis 2 Millionen Euro sind üblich. Ärzteversichert prüft, welche Tätigkeiten des Arztes eine separate Vermögensschadenhaftpflicht erfordern.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich heilberuflich tätig sind und keinerlei beratende oder gutachterliche Nebenleistungen erbringen, benötigen keine separate Vermögensschadenhaftpflicht.
Eine Vermögensschadenhaftpflicht lohnt sich für Ärzte in Gutachter-, Berater- oder Managerfunktion. Reine Vermögensschäden durch Fehlberatung sind nicht durch die ärztliche Berufshaftpflicht gedeckt.
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