Bei Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung lohnt sich eine Berufshaftpflicht, die die ermächtigten Leistungen ausdrücklich einschließt, da die Ermächtigung ein eigenständiges Haftungsverhältnis gegenüber dem Patienten begründet und weder die Klinikanstellung noch eine allgemeine Praxispolice diesen Bereich automatisch abdeckt.
Hintergrund
Ärzte mit Ermächtigung, z. B. Krankenhausärzte, die zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt sind, erbringen KV-Leistungen außerhalb ihrer regulären Anstellung. Die dienstgeberseitige Haftpflicht des Krankenhauses erfasst in der Regel nur stationäre Tätigkeiten. Für den ermächtigten ambulanten Bereich besteht häufig eine Deckungslücke. Eine separate oder ergänzte Berufshaftpflicht, die die ermächtigte Tätigkeit korrekt beschreibt, schließt diese Lücke zuverlässig. Ärzteversichert klärt, welche Police die ermächtigte Tätigkeit vollständig mitversichert.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne Ermächtigung, die ausschließlich stationär im Krankenhaus tätig sind, benötigen keine zusätzliche Absicherung für die ambulante KV-Versorgung.
Bei Ermächtigung lohnt sich eine Berufshaftpflicht, die die ermächtigten ambulanten Leistungen explizit abdeckt. Die Klinikanstellung schützt hier nicht, die Deckungslücke muss gezielt geschlossen werden.
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