Versicherung und Kooperationsvertrag lohnen sich aufeinander abgestimmt immer dann, wenn Ärzte in Praxisgemeinschaften, Kooperationsverbünden oder Belegarztverhältnissen tätig sind, da der Kooperationsvertrag Haftungsverteilung und Leistungserbringung regelt, die korrekt in der Berufshaftpflicht abgebildet sein müssen.
Hintergrund
In Kooperationsverträgen wird festgelegt, welcher Arzt für welche Leistungen haftet und wie Gemeinschaftseinrichtungen genutzt werden. Die Berufshaftpflicht muss die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten vollständig abdecken, Diskrepanzen zwischen Vertragsinhalt und Policenbeschreibung führen zu Deckungslücken. Bei Gemeinschaftspraxen müssen alle Partner in der Police benannt sein. Änderungen im Kooperationsvertrag sollten immer Anlass sein, den Versicherungsschutz zu überprüfen. Ärzteversichert koordiniert Kooperationsverträge und Versicherungsschutz für Praxisverbünde.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich als Einzelpraxis ohne Kooperationen tätig sind, benötigen keine Abstimmung zwischen Kooperationsvertrag und Versicherung.
Versicherung und Kooperationsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein, der Vertrag regelt Haftungsverteilung und Leistungsspektrum, die Police muss diese korrekt abbilden, um Deckungslücken zu vermeiden.
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