Ein Versorgungswerk-Wechsel beim Bundeslandwechsel lohnt sich dann, wenn die Leistungskonditionen des neuen Versorgungswerks vorteilhafter sind oder ein Anwartschaftsübertrag nach dem Grundsatzbeschluss der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen möglich ist.
Hintergrund
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland wechselt die zuständige Ärztekammer und damit auch das Versorgungswerk. Anwartschaften aus dem bisherigen Versorgungswerk können in vielen Fällen in das neue übertragen werden, das ist mit dem sogenannten Ü-Beschluss möglich. Alternativ können die Anwartschaften im alten Versorgungswerk eingefroren und im Rentenalter separat bezogen werden. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von den Rentenformeln beider Versorgungswerke und der verbleibenden Beitragszeit ab. Ärzteversichert analysiert den optimalen Umgang mit Versorgungswerkanwartschaften bei Bundeslandwechsel.
Wann gilt das nicht?
Bei kurzfristigen Tätigkeiten in einem anderen Bundesland ohne dauerhaften Wechsel des Kammerbezirks ist kein Versorgungswerksübergang notwendig.
Beim Bundeslandwechsel sollte der Übertrag der Versorgungswerkanwartschaften individuell geprüft werden. Ob Übertrag oder Einfrieren vorteilhafter ist, hängt von den Rentenformeln beider Werke ab.
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