Eine Vertretungsarzt-Absicherung lohnt sich für alle Praxisinhaber, die während Urlaub, Fortbildung oder Krankheit vertreten werden, da die Berufshaftpflicht des Praxisinhabers den Vertretungsarzt nicht automatisch mitversichert und ohne klare Vereinbarung Haftungslücken entstehen.
Hintergrund
Vertretungsärzte handeln im Namen und auf Rechnung des Praxisinhabers, aber die haftungsrechtliche Zuordnung von Behandlungsfehlern ist komplex. Die Berufshaftpflicht des Praxisinhabers sollte Vertretungsärzte ausdrücklich einschließen oder der Vertretungsarzt muss eine eigene Police mitbringen. Im Vertretungsvertrag sollte die Haftungsverteilung klar geregelt sein. Außerdem greift bei Praxisausfall durch Vertretungsbedarf die Betriebsunterbrechungsversicherung. Ärzteversichert klärt, wie Vertretungsarzt und Praxisinhaber versicherungsrechtlich korrekt abgesichert werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nie vertreten werden und auch keine Vertretungen übernehmen, benötigen keine gesonderte Vertretungsarzt-Regelung in ihrer Police.
Eine Vertretungsarzt-Absicherung lohnt sich für Praxisinhaber und Vertretungsärzte gleichermaßen. Die Berufshaftpflicht deckt den Vertretungsarzt nicht automatisch, eine klare vertragliche und versicherungsrechtliche Regelung ist notwendig.
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