Eine Vorsorgevollmacht lohnt sich für Ärzte unmittelbar ab Beginn der Niederlassung, da im Falle eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung mit Geschäftsunfähigkeit ohne rechtswirksame Vollmacht weder die Praxis weitergeführt noch Verträge gekündigt oder Konten verwaltet werden können.

Hintergrund

Als Praxisinhaber ist der Arzt der zentrale Vertragspartner für alle Geschäftsbeziehungen, Mietverträge, Mitarbeiterverträge, Lieferantenvereinbarungen. Fällt er plötzlich aus, benötigen Bevollmächtigte eine notariell beurkundete oder zumindest schriftliche Vollmacht, um handeln zu können. Eine Praxisvollmacht regelt die betriebliche Seite; eine persönliche Vorsorgevollmacht die gesundheitlichen und privaten Entscheidungen. Beides sollte auf die BU-Versicherung und Betriebsunterbrechungsversicherung abgestimmt sein. Ärzteversichert empfiehlt, Vorsorgevollmacht und Versicherungsplanung gemeinsam zu erstellen.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne Praxisverantwortung benötigen keine Praxisvollmacht; eine persönliche Vorsorgevollmacht bleibt jedoch für jeden Arzt sinnvoll.

Eine Vorsorgevollmacht lohnt sich für niedergelassene Ärzte ab dem ersten Tag der Niederlassung. Ohne sie ist die Praxis im Notfall handlungsunfähig, Vollmacht und Versicherungsschutz müssen aufeinander abgestimmt sein.

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