Die Abrechnung nach BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) ist für alle Vertragszahnärzte die Pflichtgrundlage der kassenzahnärztlichen Vergütung und regelt die Leistungsvergütung für GKV-versicherte Patienten.

Hintergrund

Das BEMA legt fest, welche zahnärztlichen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und wie sie bewertet werden. Die Honorare sind gedeckelt und werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ausgezahlt. Für wirtschaftliche Praxisführung ist die optimale BEMA-Kodierung entscheidend, Fehler in der Abrechnung führen zu Regressen. Privatleistungen und individuelle Prophylaxeleistungen werden nach GOZ abgerechnet. Ärzteversichert unterstützt Zahnärzte auch bei der Absicherung von Abrechnungsrisiken und der Rechtsschutzversicherung für KZV-Streitigkeiten.

Wann gilt das nicht?

Privatärztlich tätige Zahnärzte ohne KZV-Zulassung rechnen ausschließlich nach GOZ ab und unterliegen nicht dem BEMA.

Die BEMA-Abrechnung ist für Vertragszahnärzte verbindliche Grundlage der GKV-Vergütung. Korrekte Kodierung ist essenziell, Abrechnungsfehler führen zu Regressen durch die KZV.

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