Einen Belegarzt-Vertrag sollte man angehen, sobald als niedergelassener Arzt die Möglichkeit besteht, eigene Patienten stationär im Krankenhaus zu behandeln, da der Belegarztvertrag Haftungsverteilung, Vergütung und Nutzungsbedingungen der Klinikinfrastruktur klar regeln muss.
Hintergrund
Als Belegarzt ist der Arzt rechtlich eigenverantwortlich für die Behandlung seiner stationären Patienten, obwohl er die Infrastruktur des Krankenhauses nutzt. Die Berufshaftpflicht muss die belegärztliche Tätigkeit ausdrücklich einschließen, viele Praxispolicen decken stationäre Leistungen nicht automatisch ab. Der Belegarztvertrag regelt zudem Abrechnungsmodalitäten und Verantwortlichkeiten für Komplikationen. Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Berufshaftpflicht belegärztliche Tätigkeiten korrekt abdeckt.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte ohne stationäre Behandlungskapazitäten oder ohne Kooperationsmöglichkeit mit einem Krankenhaus benötigen keinen Belegarztvertrag.
Einen Belegarzt-Vertrag sollte man angehen, wenn stationäre Behandlungen im Krankenhaus geplant sind. Die Berufshaftpflicht muss die belegärztliche Tätigkeit ausdrücklich abdecken, eine Prüfung ist vor Aufnahme der Tätigkeit unverzichtbar.
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