Eine Locum-Tenens-Versicherung muss spätestens am Tag vor dem ersten Vertretungseinsatz in einer fremden Praxis oder Klinik bestehen, da die bestehende Berufshaftpflicht des vertretenden Arztes die Risiken aus fremden Praxisstrukturen oft nicht abdeckt.
Ärzte, die als Locum-tenens (Vertretungsarzt) tätig sind, sollten mindestens vier Wochen vor dem ersten Einsatz eine spezifische Berufshaftpflichtversicherung für Vertretungsärzte abschließen; Prämien liegen je nach Fachgebiet zwischen 300 und 2.000 Euro jährlich und sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar.
Hintergrund
Die Locum-Tenens-Tätigkeit (lateinisch für "Platzhalter") bezeichnet die vorübergehende Vertretung eines anderen Arztes in dessen Praxis oder Klinik. In Deutschland ist diese Praxis durch den Ärztemangel und die Zunahme von Teilzeitmodellen stark gewachsen; laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung werden jährlich mehrere tausend Vertretungsärzte über Vermittlungsplattformen eingesetzt. Die eigene Berufshaftpflichtversicherung eines Vertretungsarztes deckt die Haftungsrisiken aus der fremden Praxisstruktur (z. B. fehlerhafte Geräte, mangelnde Dokumentation des Vorgängers) oft nicht ausreichend ab. Eine spezifische Locum-Tenens-Police schließt diese Lücken.
Wann gilt das nicht?
Wenn der Vertretungsarzt über eine eigene aktive Berufshaftpflichtversicherung verfügt, die ausdrücklich Vertretungstätigkeiten einschließt, ist keine separate Locum-Police erforderlich. Bei angestellten Vertretungsärzten, die über eine Zeitarbeitsfirma tätig sind, ist der Versicherungsschutz oft durch den Arbeitgeber geregelt. Kurze Urlaubsvertretungen von wenigen Tagen zwischen Kollegen mit gegenseitiger Kenntnis der Praxisstruktur haben ein geringeres Risikoniveau.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte im Locum-Tenens-Einsatz bei der Auswahl des optimalen Versicherungspakets für Vertretungstätigkeiten.
Quellen
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