Ärzte können eine Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger in der Regel ab dem 35. Lebensjahr aufnehmen, wenn die Facharztausbildung abgeschlossen ist, mindestens fünf Jahre einschlägige Berufspraxis vorliegen und eine spezifische Sachverständigenausbildung absolviert wurde.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter medizinischer Sachverständiger (IHK oder Gericht) verdient je nach Spezialgebiet zwischen 120 und 300 Euro pro Stunde; die Ausbildung zum Sachverständigen umfasst typischerweise 40 bis 60 Unterrichtsstunden und kostet rund 1.500 bis 3.000 Euro, die als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Hintergrund
Medizinische Sachverständige werden von Gerichten, Versicherungen, Behörden und Arbeitgebern für Gutachten zu Arbeits- und Berufsunfähigkeit, Pflegegrad, Kausalitätsfragen und Behandlungsfehlern beauftragt. Die Zulassung als öffentlich bestellter Sachverständiger erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern oder durch gerichtliche Bestellung. Voraussetzung ist neben der Facharztanerkennung in der Regel ein Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse in einem Teilgebiet sowie eine Sachverständigenausbildung. Laut Bundesärztekammer sind in Deutschland rund 15.000 Ärzte als Gutachter oder Sachverständige tätig.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in der aktiven Weiterbildung zum Facharzt erfüllen die Voraussetzungen für eine Sachverständigenbestellung in der Regel noch nicht. Bei sehr stark spezialisierten Teilgebieten (z. B. seltene Krankheiten) kann die erforderliche Fallzahl für die Sachverständigenbestellung nur schwer nachgewiesen werden. Wenn ein Arzt als Sachverständiger für einen Fall tätig ist, an dem er selbst als behandelnder Arzt beteiligt war, ist er wegen Befangenheit ausgeschlossen.
Ärzteversichert informiert Ärzte, die als Sachverständige tätig werden möchten, über die erforderliche Berufshaftpflicht für Sachverständigentätigkeiten.
Quellen
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