Angestellte Ärzte dürfen eine Nebentätigkeit aufnehmen, sobald sie die schriftliche Genehmigung ihres Arbeitgebers eingeholt haben und sichergestellt ist, dass die Arbeitszeiten gesetzliche Höchstgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht überschreiten.

Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Gesamtarbeitszeit auf maximal 48 Stunden pro Woche (mit Ausnahmen bis 60 Stunden bei schriftlicher Zustimmung); eine ärztliche Nebentätigkeit von 8 bis 10 Stunden wöchentlich ist bei durchschnittlich 40-Stunden-Hauptbeschäftigung in der Regel noch genehmigungsfähig.

Hintergrund

Ärztliche Nebentätigkeiten umfassen Vertretungsarztdienste, Gutachtertätigkeiten, Betriebsarzttätigkeiten, akademische Lehre und Medizinjournalismus. Für niedergelassene Ärzte gilt keine Genehmigungspflicht durch einen Arbeitgeber, aber die Kassenärztliche Vereinigung muss bei Erweiterungen des Tätigkeitsspektrums informiert werden. Der optimale Zeitpunkt für eine Nebentätigkeit ist nach dem Abschluss der Facharztausbildung, da zu diesem Zeitpunkt die fachliche Kompetenz ausreichend entwickelt ist und der Arbeitsvertrag in der Regel eine stabilere Grundlage bietet. Nebeneinkünfte über 820 Euro monatlich sind steuerlich als Einnahmen zu erfassen.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Arbeitsvertrag eine Vollzeitverpflichtung mit einem ausdrücklichen Nebentätigkeitsverbot enthält, ist eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung arbeitsrechtlich unzulässig. Ärzte in der Weiterbildung sollten Nebentätigkeiten zeitlich begrenzen, da diese die Weiterbildungsqualität und -dauer beeinflussen können. Bei Wettbewerbstätigkeiten im Bereich des Arbeitgebers (z. B. eigene Praxis neben Anstellung) ist besondere Vorsicht geboten.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Absicherung von Nebentätigkeiten durch angepasste Berufshaftpflicht- und Unfallversicherungslösungen.

Quellen

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