Angestellte Ärzte haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Nach § 8 TzBfG muss der Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich gestellt werden; Arbeitgeber können den Antrag nur bei betrieblichen Gründen ablehnen. Laut Bundesärztekammer arbeiten rund 38 % der Ärztinnen und 12 % der Ärzte in Teilzeit.
Hintergrund
Die Teilzeitarbeit in der Ärzteschaft hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Besonders nach der Elternzeit, bei pflegebedürftigen Angehörigen oder zur Burnout-Prävention wechseln Ärzte in Teilzeitmodelle. Für niedergelassene Ärzte ist eine Teilzeit-Reduktion durch Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung über eine Verringerung der zugelassenen Fallzahlen möglich. Bei einem Wechsel in Teilzeit sollten Ärzte prüfen, ob bestehende Berufsunfähigkeitsversicherungen auf das reduzierte Einkommen angepasst werden müssen, da sonst im Leistungsfall eine Überversicherung entstehen kann.
Wann gilt das nicht?
Wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen (z. B. Dienstplanstruktur oder Versorgungspflichten), kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen. In Praxen mit weniger als 15 Mitarbeitern besteht kein gesetzlicher Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG; hier ist eine individuelle Einigung erforderlich. Für Chefärzte und leitende Ärzte, die Funktionsstellen innehaben, ist eine Teilzeit häufig nicht vereinbar mit den Stellenanforderungen.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte beim Wechsel in Teilzeit mit angepassten Versicherungslösungen, die Einkommensreduzierungen berücksichtigen und den Schutz aufrechterhalten.
Quellen
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