Ärzte sollten den Wiedereinstieg nach der Elternzeit mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Rückkehrdatum schriftlich ankündigen, da dieser gesetzliche Mindestankündigungszeitraum nach § 16 BEEG dem Arbeitgeber die Dienstplanorganisation ermöglicht.
Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss die vorzeitige Beendigung der Elternzeit dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vorher angezeigt werden; bei längerer Elternzeit von mehr als zwölf Monaten sollte die Rückkehr in die Praxis durch ein Wiedereinstiegsgespräch vorbereitet werden, das idealerweise drei bis vier Monate vor dem Rückkehrtermin stattfindet.
Hintergrund
Die Elternzeit kann nach § 15 BEEG bis zu drei Jahre dauern und muss nicht am Stück genommen werden. Laut Bundesärztekammer nehmen rund 65 % der Ärztinnen und 12 % der Ärzte Elternzeit. Nach der Elternzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Rückkehr auf den alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Bei Rückkehr in Teilzeit kann nach § 9a TzBfG nach zwölf Monaten ein Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit geltend gemacht werden. Für den beruflichen Wiedereinstieg empfehlen sich Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die während der Elternzeit absolviert werden, um den Anschluss an aktuelle medizinische Entwicklungen zu halten.
Wann gilt das nicht?
Wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz durch organisatorische Gründe nicht mehr existiert (z. B. Schließung der Abteilung), hat der Arbeitgeber das Recht, einen gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Bei freiberuflichen Ärzten oder Praxisinhabern gelten die BEEG-Regelungen nicht; hier erfolgt die Rückkehr selbstorganisiert. Wenn die Elternzeit durch eine schwere Erkrankung des Kindes verlängert wird, sind andere Rechtsgrundlagen maßgeblich.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte beim Wiedereinstieg nach der Elternzeit mit angepassten Versicherungslösungen für die Wiedereinstiegsphase, insbesondere hinsichtlich Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungsschutz.
Quellen
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