Die Wartezeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung (in der Regel drei bis sechs Monate nach Vertragsabschluss) und die Karenzzeit (Zeitraum zwischen Eintritt der BU und erstem Rentenbezug) bleiben 2026 bei den meisten Anbietern formal unverändert; Versicherer passen jedoch zunehmend die Bedingungen für Arztgruppen mit erhöhtem psychischen Erkrankungsrisiko an.

Die Mehrzahl der führenden BU-Versicherer bietet Ärzten weiterhin eine Karenzzeit von null bis sechs Monaten an; eine verlängerte Karenzzeit (z. B. zwölf Monate) senkt die Prämie um bis zu 20 %, bedeutet aber, dass im Leistungsfall bis zu zwölf Monate kein BU-Rentenbezug besteht. Bei einem monatlichen BU-Rentenbedarf von 4.000 Euro entspricht das einem Selbstbehalt von 48.000 Euro.

Hintergrund

Die Wartezeit ist die Mindestvertragsdauer, nach der ein BU-Leistungsanspruch erstmals entstehen kann; sie schützt Versicherer vor der sofortigen Inanspruchnahme nach Vertragsabschluss bei bereits bekannten Erkrankungen. Die Karenzzeit hingegen ist eine vereinbarte Frist nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, nach der erst Rentenleistungen erbracht werden. Laut GDV leiden rund 25 % aller neu bewilligten BU-Renten in Deutschland auf psychische Erkrankungen als Hauptursache; bei Ärzten liegt dieser Anteil noch höher, was zur verschärften Prüfung durch Versicherer führt.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Arzt bereits vor Vertragsabschluss von einer Erkrankung wusste oder hätte wissen müssen und diese beim Antrag nicht angab, greift trotz abgelaufener Wartezeit keine Leistungspflicht des Versicherers (Anzeigepflichtverletzung). Wenn ein sehr kurzer BU-Zeitraum (unter sechs Monate) vorliegt, kann die Karenzzeit die Leistungsdauer vollständig aufzehren. Tarife ohne Wartezeit sind in der Regel teurer und nur selten für Neuverträge verfügbar.

Ärzteversichert vergleicht aktuell alle relevanten BU-Konditionen für Ärzte und empfiehlt den Abschluss noch unter den aktuellen Bedingungen, bevor mögliche Anpassungen 2026 wirksam werden.

Quellen

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