Arztpraxen müssen 2026 verstärkt auf die gesetzlichen Vorgaben zur Terminvergabe achten, da die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (TSS) erweiterte Vorgaben zur Wartezeit-Dokumentation und Alternativangeboten erhalten haben.

Nach § 75 Abs. 1a SGB V müssen Kassenärzte bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin vermitteln; bei Überschreitung dieser Frist können Patienten die Terminservicestelle der KV in Anspruch nehmen, was Praxen zur lückenlosen Dokumentation ihrer Terminvergabe verpflichtet.

Hintergrund

Das Wartezeiten-Management in Arztpraxen ist durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von 2019 neu reguliert worden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Terminservicestellen eingerichtet, über die Patienten bei langen Wartezeiten alternative Termine bei anderen Ärzten erhalten können. Für Praxen bedeutet dies, dass eine transparente Terminverwaltung und Dokumentation zunehmend wichtiger wird. Digitale Terminbuchungssysteme (Online-Terminbuchung) sind mittlerweile in rund 40 % aller Praxen im Einsatz und erleichtern die Wartezeitverwaltung erheblich.

Wann gilt das nicht?

Bei rein privatärztlichen Praxen ohne Kassenzulassung gelten die SGB-V-Vorgaben zur Terminvergabe nicht; diese Praxen gestalten ihr Wartezeiten-Management frei. In Praxen mit sehr spezialisierten Leistungen, die nicht über Terminservicestellen vermittelt werden können, bestehen Ausnahmeregelungen. Für Notfälle gelten unabhängig von Wartezeiten gesonderte Behandlungspflichten.

Ärzteversichert informiert Praxen über die rechtlichen und organisatorischen Anforderungen an das Wartezeiten-Management und zeigt, wie auch bei Änderungen der Strukturen der Versicherungsschutz der Praxis angepasst werden sollte.

Quellen

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