Seit der Cannabis-Teillegalisierung am 1. April 2024 ergeben sich für Arztpraxen neue Herausforderungen: mehr Patientenanfragen zu medizinischem Cannabis, veränderte Begutachtungspflichten und angepasste Dokumentationsanforderungen.

Das Cannabis-Gesetz (CanG) von 2024 erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Für Arztpraxen bedeutet das vor allem einen Anstieg von Anfragen nach Cannabisrezepten, neue Begutachtungspflichten bei Fahreignung und eine erhöhte Dokumentationsverantwortung bei der Verordnung von medizinischem Cannabis.

Hintergrund

Medizinisches Cannabis ist seit 2017 auf BtM-Rezept verschreibungsfähig. Durch die Legalisierung von Genusscannabis (§ 3 CanG) nehmen Patientenanfragen zu, da Konsumenten legalen Zugang zum Stoff erhalten und gleichzeitig therapeutischen Einsatz nachfragen. Für Ärzte entstehen neue Aufgaben:

Erstens bei der Fahreignungsbeurteilung: Cannabis-Konsumenten, die einen Führerschein behalten oder neu erwerben wollen, müssen ggf. eine MPU nachweisen. Ärzte werden zunehmend in Begutachtungsverfahren einbezogen. Zweitens bei der Verschreibung: Die Genehmigungspflicht der Krankenkassen für medizinisches Cannabis wurde mit dem CanG für die meisten Erkrankungen aufgehoben, was den bürokratischen Aufwand reduziert, aber die ärztliche Verantwortung erhöht. Drittens bei der Aufklärungspflicht: Ärzte müssen Patienten über Risiken, Wechselwirkungen und Fahruntüchtigkeit aufklären.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die keine BtM-Verschreibungsberechtigung besitzen oder bewusst auf Cannabis-Verschreibungen verzichten, sind von den neuen Pflichten weniger betroffen. In Kinderheilkunde und Psychiatrie gelten besondere Vorsichtsgebote.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass bei Cannabis-Verschreibungen erhöhte Haftungsrisiken entstehen und eine entsprechende Berufshaftpflicht essenziell ist.

Quellen

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