Seit der Cannabis-Teillegalisierung am 1. April 2024 ergeben sich für Arztpraxen neue Herausforderungen: mehr Patientenanfragen zu medizinischem Cannabis, veränderte Begutachtungspflichten und angepasste Dokumentationsanforderungen.
Hintergrund
Medizinisches Cannabis ist seit 2017 auf BtM-Rezept verschreibungsfähig. Durch die Legalisierung von Genusscannabis (§ 3 CanG) nehmen Patientenanfragen zu, da Konsumenten legalen Zugang zum Stoff erhalten und gleichzeitig therapeutischen Einsatz nachfragen. Für Ärzte entstehen neue Aufgaben:
Erstens bei der Fahreignungsbeurteilung: Cannabis-Konsumenten, die einen Führerschein behalten oder neu erwerben wollen, müssen ggf. eine MPU nachweisen. Ärzte werden zunehmend in Begutachtungsverfahren einbezogen. Zweitens bei der Verschreibung: Die Genehmigungspflicht der Krankenkassen für medizinisches Cannabis wurde mit dem CanG für die meisten Erkrankungen aufgehoben, was den bürokratischen Aufwand reduziert, aber die ärztliche Verantwortung erhöht. Drittens bei der Aufklärungspflicht: Ärzte müssen Patienten über Risiken, Wechselwirkungen und Fahruntüchtigkeit aufklären.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die keine BtM-Verschreibungsberechtigung besitzen oder bewusst auf Cannabis-Verschreibungen verzichten, sind von den neuen Pflichten weniger betroffen. In Kinderheilkunde und Psychiatrie gelten besondere Vorsichtsgebote.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass bei Cannabis-Verschreibungen erhöhte Haftungsrisiken entstehen und eine entsprechende Berufshaftpflicht essenziell ist.
Quellen
- Bundesärztekammer – Medizinisches Cannabis
- BMG – Cannabis-Gesetz (CanG)
- KBV – Verordnung von Cannabisarzneimitteln
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