Das E-Rezept ist seit dem 1. Januar 2024 für alle Vertragsärzte verpflichtend: GKV-Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel müssen digital ausgestellt und über die Telematikinfrastruktur übermittelt werden.

Ärzte sind seit Januar 2024 verpflichtet, alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel für GKV-Patienten als E-Rezept auszustellen. Das Papierrezept entfällt. Die Übermittlung erfolgt per App, QR-Code-Ausdruck oder direkt an die Apotheke per Datenkanal. Bei technischen Ausfällen ist das Muster-16-Papierrezept als Notfalllösung erlaubt.

Hintergrund

Die gesetzliche Grundlage für das E-Rezept findet sich in § 360 SGB V. Die Einführung erfolgte schrittweise: Nach mehreren Pilotphasen wurde die flächendeckende Pflicht zum 1. Januar 2024 gesetzlich verankert. Ärzte benötigen dafür: einen zertifizierten elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), eine TI-Anbindung und eine kompatible Praxisverwaltungssoftware (PVS).

Für den Praxisalltag ergeben sich konkrete Änderungen: Der Ablauf der Verordnung läuft weitgehend wie bisher, nur das Ausdrucken und Unterschreiben des Papierrezepts entfällt. Patienten können ihr Rezept per E-Rezept-App der gematik abrufen oder erhalten einen QR-Code-Ausdruck. Die Lösung soll Rezeptverluste vermeiden und Prozesse beschleunigen. Fehlerquellen wie unleserliche Handschriften oder fehlende Angaben werden durch Pflichtfelder in der Software minimiert.

Wann gilt das nicht?

Das E-Rezept-System gilt zunächst für Kassenrezepte. Privatrezepte (Muster 16 privat), BtM-Rezepte und T-Rezepte folgen separaten Regelungen und sind noch nicht vollständig in das E-Rezept-System integriert. Bei technischem Ausfall der TI ist das Papierrezept als Notfalloption zulässig.

Ärzteversichert informiert über Haftungsfragen bei fehlerhaften digitalen Verordnungen und IT-Ausfällen in der Praxis.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →