Das E-Rezept ist seit dem 1. Januar 2024 für alle Vertragsärzte verpflichtend: GKV-Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel müssen digital ausgestellt und über die Telematikinfrastruktur übermittelt werden.
Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage für das E-Rezept findet sich in § 360 SGB V. Die Einführung erfolgte schrittweise: Nach mehreren Pilotphasen wurde die flächendeckende Pflicht zum 1. Januar 2024 gesetzlich verankert. Ärzte benötigen dafür: einen zertifizierten elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), eine TI-Anbindung und eine kompatible Praxisverwaltungssoftware (PVS).
Für den Praxisalltag ergeben sich konkrete Änderungen: Der Ablauf der Verordnung läuft weitgehend wie bisher, nur das Ausdrucken und Unterschreiben des Papierrezepts entfällt. Patienten können ihr Rezept per E-Rezept-App der gematik abrufen oder erhalten einen QR-Code-Ausdruck. Die Lösung soll Rezeptverluste vermeiden und Prozesse beschleunigen. Fehlerquellen wie unleserliche Handschriften oder fehlende Angaben werden durch Pflichtfelder in der Software minimiert.
Wann gilt das nicht?
Das E-Rezept-System gilt zunächst für Kassenrezepte. Privatrezepte (Muster 16 privat), BtM-Rezepte und T-Rezepte folgen separaten Regelungen und sind noch nicht vollständig in das E-Rezept-System integriert. Bei technischem Ausfall der TI ist das Papierrezept als Notfalloption zulässig.
Ärzteversichert informiert über Haftungsfragen bei fehlerhaften digitalen Verordnungen und IT-Ausfällen in der Praxis.
Quellen
- KBV – E-Rezept Einführung und Praxis
- SGB V § 360 – Elektronische Verordnung
- BMG – E-Rezept Informationen
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