Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat seit dem 1. Januar 2023 den „gelben Schein" vollständig abgelöst: Ärzte übermitteln AU-Bescheinigungen für GKV-Patienten direkt und verschlüsselt an die Krankenkasse.
Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage für die eAU findet sich in § 295 Abs. 1 SGB V. Die Einführung verlief in zwei Stufen: Seit Oktober 2021 übermittelten Ärzte die eAU an Krankenkassen; seit Januar 2023 rufen auch Arbeitgeber die Daten bei der Kasse ab, statt den Schein vom Patienten zu erhalten. Für Ärzte bedeutet das: Die eAU wird in der Praxisverwaltungssoftware erstellt, digital signiert (eHBA) und über den Konnektor an die Krankenkasse gesandt. Ein Papierausdruck für den Patienten als Eigenbeleg ist weiterhin möglich, aber nicht mehr vorgeschrieben.
Technisch erfordert die eAU eine funktionsfähige TI-Anbindung und eine aktuelle PVS-Version. Bei Übermittlungsfehlern haftet grundsätzlich der Arzt für die ordnungsgemäße Weiterleitung. Die Ausstellung der eAU muss wie bisher am Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
Wann gilt das nicht?
Für Privatpatienten gilt die eAU nicht – dort ist weiterhin ein Papierdokument üblich. Auch Krankenhäuser, die keine Kassenärztliche Zulassung besitzen, unterliegen anderen Regelungen. Bei technischen Ausfällen der TI darf vorübergehend das Papiermuster AU verwendet werden.
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Quellen
- KBV – eAU Praxisleitfaden
- SGB V § 295 – Übermittlung von AU-Daten
- BMG – Digitalisierung im Gesundheitswesen
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