Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) schafft seit März 2024 einen neuen Rechtsrahmen für die Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungs- und Versorgungszwecken – mit direkten Auswirkungen auf Arztpraxen als Datenlieferanten.
Hintergrund
Das GDNG trat im März 2024 in Kraft und ergänzt die DSGVO im deutschen Gesundheitswesen. Kernpunkte: Ein zentraler Gesundheitsdatenraum soll die Nutzung von GKV-Abrechnungsdaten, ePA-Daten und klinischen Registerdaten für Forschung ermöglichen. Die Daten werden vom Forschungsdatenzentrum Gesundheit beim BfArM verwaltet. Patienten erhalten ein Widerspruchsrecht (Opt-out).
Für niedergelassene Ärzte entsteht keine unmittelbare Datenmeldepflicht. Indirekt fließen jedoch Abrechnungsdaten der Krankenkassen und ePA-Inhalte als pseudonymisierte Datenbasis ein. Wichtig: Arztpraxen müssen sicherstellen, dass ihre IT-Systeme DSGVO-konform arbeiten und keine unautorisierten Datenzugriffe möglich sind. Bei Datenschutzverletzungen drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte, deren Patientendaten nicht über GKV-Systeme laufen, sind zunächst weniger betroffen. Ärzte, die ausschließlich auf Papier dokumentieren, werden nicht direkt als Datenlieferanten einbezogen.
Ärzteversichert informiert über Datenschutz-Haftungsrisiken und Berufshaftpflichtfragen im Zusammenhang mit digitalem Patientendatenmanagement.
Quellen
- BMG – Gesundheitsdatennutzungsgesetz
- Bundesärztekammer – Datenschutz und Forschung
- SGB V § 303a – Forschungsdatenzentrum
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