Die Debatte um von Finanzinvestoren betriebene MVZ (Medizinische Versorgungszentren) führt zu neuen Regulierungsvorhaben, die sowohl angestellte Ärzte als auch niedergelassene Praxisinhaber direkt betreffen.
Hintergrund
Medizinische Versorgungszentren können nach § 95 SGB V von Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten, Kommunen und – seit einem BGH-Urteil von 2016 – auch von Kapitalgesellschaften betrieben werden. Seitdem hat sich eine Welle von Investor-MVZ vor allem in der Zahnmedizin, Radiologie, Augenheilkunde und Gynäkologie entwickelt. Laut Bundesärztekammer gibt es bundesweit über 4.000 MVZ, von denen ein erheblicher Teil von Finanzinvestoren betrieben wird.
Die Kritik richtet sich gegen Gewinnorientierung zu Lasten von Versorgungsqualität und ärztlicher Unabhängigkeit. Bundesgesundheitsminister Lauterbach kündigte 2024 Regulierungen an, die Investor-MVZ auf zahnmedizinische Bereiche beschränken und in anderen Fachbereichen arztgeführte Strukturen vorschreiben sollen. Für angestellte Ärzte in Investor-MVZ steigt die Unsicherheit über Eigentümer und Arbeitsbedingungen.
Wann gilt das nicht?
Krankenhaus-getragene MVZ und gemeinnützig betriebene MVZ (z. B. durch Kommunen oder Ärztegenossenschaften) sind von den geplanten Einschränkungen nicht betroffen. Praxen in Einzelzulassung bleiben unberührt.
Ärzteversichert berät Ärzte beim Eintritt in MVZ-Strukturen zu Vertragsgestaltung und geeignetem Versicherungsschutz.
Quellen
- Bundesärztekammer – MVZ und Investoren
- KBV – MVZ-Statistik
- SGB V § 95 – Medizinische Versorgungszentren
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